Für die Frage des rechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 54a Abs. 1 NAG 2005 kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit nach der innerstaatlichen Rechtslage an, sondern auf die Rechtmäßigkeit am Maßstab der Richtlinie 2004/38/EG (somit nach den §§ 51 ff NAG 2005).
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