Im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers können nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden (vgl. EuGH 10.7.2014, Ogieriakhi, C-244/13). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt iSd. (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden.
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