Nach § 54a NAG 2005 erwerben (näher bestimmte) Drittstaatsangehörige das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Nach den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 52) wird mit § 54a Abs. 1 NAG 2005 Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt.
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