Im Beschluss, VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, wird einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen. Dies wird systematisch damit begründet, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 5 NAG 2005 dem Bundesminister für Inneres die Befugnis einräumt, in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für nichtig zu erklären; eine Nichtigerklärung wäre nicht erforderlich, wenn eine "unrichtige Dokumentation" einfach unbeachtlich wäre. Es ist davon auszugehen, dass unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch die Aufenthaltskarte ein rechtmäßiger Aufenthalt vermittelt wird, was - sofern keine Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 5 NAG 2005 erfolgt ist - ohne Vorliegen einer Sachverhaltsänderung einer Vorgangsweise nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 (aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen u.a. unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger) iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 entgegensteht.
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