Im Fall einer langen Freiheitsstrafe des Fremden könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts iSd. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 angenommen werden (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden