Der den verstärkten Schutz nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 auslösende zehnjährige Aufenthaltszeitraum wird nicht generell dann unterbrochen, wenn die Integrationsverbindungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat in irgendeiner Form (etwa durch die Begehung von Straftaten) abgerissen sind; vielmehr muss dies durch eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bzw. die einer solchen Abwesenheit grundsätzlich gleichzuhaltende Verbüßung einer Haftstrafe erfolgt sein. Unter dieser Voraussetzung kann es freilich eine Rolle spielen, ob die zuvor erreichte Integration durch die Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen war (vgl. EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
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