Die nur aus der Nennung des Delikts bestehende "Kurzdarstellung" reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose iSd. § 9 BFA-VG 2014 nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062). Ebenso wenig lässt die bloße Zitierung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 einen Schluss auf die Art und Schwere der Verwaltungsübertretung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006).
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