JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0495 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Der Anwendungsbereich des § 27 NAG 2005 ist auf die Fälle der in Abs. 1 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt und kann in Bezug auf ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur die für (ehemalige) Angehörige eines EWR-Bürgers geltende Sondernorm des § 54 Abs. 5 NAG 2005 zur Anwendung kommen.

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