Vor dem Hintergrund des in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre.
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