Die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vom BFA zu erstattende Stellungnahme ist dem Parteiengehör zu unterziehen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern.
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