In jenen Ausnahmefällen, in denen nach § 52 BFA-VG 2014 kein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung besteht, kann unter den Voraussetzungen des § 8a VwGVG 2014 Verfahrenshilfe beantragt werden. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen (ErläutRV 594 BlgNR 26. GP 24 f) zu verstehen. Wäre § 52 BFA-VG 2014 dahin auszulegen, dass die Beigebung des Rechtsberaters nur für ein Schubhaftbeschwerdeverfahren, nicht jedoch auch für das Verfahren zur periodischen Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 erfolgt, bestünde für den Schubhäftling jedenfalls die Möglichkeit, für dieses Verfahren einen Antrag nach § 8a VwGVG 2014 auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu stellen.
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