Der in den Erläuterungen zu § 52 BFA-VG 2014 idF. BGBl. I Nr. 53/2019 (ErläutRV 594 BlgNR 26. GP 24f) angesprochene, die Verfahrenshilfe in Verfahren vor den VwG regelnde § 8a VwGVG 2014 normiert im ersten Satz des Abs. 1, dass einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies (erstens) auf Grund des Art. 6 Abs. 1 MRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, (zweitens) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (drittens) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Anordnung steht allerdings auch noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass "durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Bei der Regelung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 handelt es sich somit um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (so die ErläutRV zu BGBl. I Nr. 24/2017 betreffend die Schaffung des § 8a VwGVG 2014, 1255 BlgNR 25. GP 2). Dort wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 52 BFA-VG 2014 verwiesen, der vorsieht, dass entsprechend den Vorgaben des Art. 47 GRC einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird. Im Anwendungsbereich des BFA-VG 2014 gelangt "§ 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung". Das trifft auch insoweit zu, als es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer "in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015 gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen" nicht bedarf (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, mit dem Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).
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