Die über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft absprechende Entscheidung des VwG ergeht "in Durchführung des Rechts der Union" iSd. Art. 51 Abs. 1 GRC, weshalb der Anwendungsbereich insbesondere auch von deren Art. 47 Abs. 3 eröffnet ist (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Das gilt generell für alle in den Z 1 bis 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Schubhafttatbestände, die jeweils einen unionsrechtlichen Hintergrund haben (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; siehe auch unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Nach Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
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