Für die Annahme eines Wegfalls der nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 indizierten Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Fremden in Freiheit (siehe VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0064). Das gilt im Besonderen, wenn das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden unbestritten im Zusammenhang mit seiner Spielsucht steht und diesbezüglich erst eine Therapie begonnen wird (vgl. VwGH 14.6.2012, 2009/21/0058).
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