Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 übertragen.
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