JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0462 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2021

Der Umstand, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, bedeutet nur, dass die Wahl der - falschen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zur Aufhebung durch den VwGH führt, ändert nichts am - nicht nur auf ein reines "Mehr - Weniger - Verhältnis" zu reduzierenden - unterschiedlichen normativen Gehalt von Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot einerseits und Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot andererseits, sodass nicht von "Sachidentität" ausgegangen werden kann.

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