Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 sind für ihn die §§ 66 und 67 FrPolG 2005 (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FrPolG 2005) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FrPolG 2005 dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FrPolG 2005 gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
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