Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Ist keine in den Anwendungsbereich des § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 fallende Rückkehrentscheidung ergangen, sondern ein Aufenthaltsverbot, so ordnet § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 dafür in gleicher Weise an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelungen sind so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0240; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Jedoch lässt sich diese Judikatur nicht auf Fälle übertragen, in denen es noch zu keiner (unbedingten) Bestrafung des Fremden gekommen ist. Anders als bei einer bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme - steht in Fällen von unbedingten Verurteilungen und Gewährung eines Strafaufschubs typischerweise bereits fest, dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubfrist - vollzogen wird (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419). Diese Voraussetzung liegt bei einem gemäß § 35 Abs. 9 SMG 1997 (bereits) von der Strafverfolgung erklärten vorläufigen Rücktritt durch die Staatsanwaltschaft, die überdies ausdrücklich keinen Einwand gegen eine Ausreise erhoben hat, nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden