Der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung kommt nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 nur dann in Betracht, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
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