Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 darf "aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren‚ über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme' auch in eine Abschiebung münden kann" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Die Freiheitsentziehung darf ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Eine Schubhaft darf darum nicht verhängt werden, wenn sie allein dem Zweck dient, den für eine Entscheidung über einen Asylantrag maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. In diesem eingeschränkten Sinn ist die genannte Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen. Demzufolge hätte sich das VwG mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und den dazu vorgelegten Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Ergänzend hätte es der Durchführung der in der Beschwerde erkennbar auch zu diesem Thema beantragten mündlichen Verhandlung bedurft, so man nicht die Stellungnahme des BFA als Zugeständnis deuten kann, dass ohne Mitwirkung des Fremden eine Aufenthaltsbeendigung nicht zu realisieren ist, weil Heimreisezertifikate von den iranischen Behörden nur für rückkehrwillige Staatsangehörige ausgestellt werden (vgl. VwGH 16.11.2012, 2011/21/0127).
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