Wurde in einer rechtskräftigen Vorentscheidung die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Fremden festgestellt, setzt eine gegenteilige Feststellung im Folgeverfahren voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0238). Die Prüfung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung hat auf der Grundlage von im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichten zu erfolgen (vgl. VwGH 15.11.2021, Ra 2021/20/0373). Käme das VwG danach zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden, so könnte dies auch auf die Rückkehrentscheidung durchschlagen (vgl. VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007 [Ra 2021/20/0246]).
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