Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Das VwG beschränkte sich diesbezüglich allerdings im Wesentlichen auf eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden. Das reicht nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091).
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