Die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nicht von vornherein unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG 2014) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Somit bedarf es in Bezug auf die Frage der Dauer des Einreiseverbotes im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).
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