Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügenden Fremden ist gründsätzlich am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen. Das gilt auch unter der Annahme, dass der seit mehr als zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde (nach wie vor) über eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 verfügt (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244 und VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn - so der Gesetzeswortlaut - "die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005" die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
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