Dem Fremden kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden