Das VwG hat bei der Interessenabwägung vor allem der Straffälligkeit des Fremden Bedeutung zugemessen. Bei der Begründung der deshalb von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beschränkte sich das VwG allerdings auf eine auszugsweise Wiedergabe der Strafregisterauskunft, der weder die Tatzeitpunkte noch die konkreten Tathandlungen zu entnehmen sind. Das ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533).
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