Die bloße Beschränkung darauf, dass erhebliche psychische und physische Folgen für die Kinder im Falle einer Trennung nicht hätten festgestellt werden können, trägt dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausreichend Rechnung (zur Relevanz des Kindeswohls bei der Interessenabwägung vgl. etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0322).
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