Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann durch einen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).
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