Das VwG hat im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht darauf Bedacht genommen, dass sich der Fremde seit spätestens 1992 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und so den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt haben dürfte (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335). Um vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung der mit seinem langjährigen Aufenthalt verbundenen Integration und insbesondere des Familienlebens mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Kindern - dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Fremden ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
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