Aus den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regelungen über die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 54a NAG 2005 und dem dann bestehenden erhöhten Ausweisungsschutz nach § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 ist zu folgern, dass der Dauer des Aufenthalts als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der in dieser Zeit erlangten Integration grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen ist als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden