Da das VwG den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 herangezogen und für verwirklicht angesehen hat, stellt sich nicht die Frage, ob durch eine Abwesenheit des Fremden vom Bundesgebiet die Voraussetzung für die Anwendung dieses Maßstabes, nämlich ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von zehn Jahren vor Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme, weggefallen ist (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0511).
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