Weder bei der Notstandshilfe - auch wenn sie gemäß § 23 AlVG 1977 als Pensionsvorschuss gewährt wird - noch beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um Sozialhilfeleistungen, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG 2005 entgegenstünde (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).
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