Es mag rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach § 56 AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0156).
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