Liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit - hier: Verbrechen des Suchtgifthandels in Form des grenzüberschreitenden Schmuggels und des Handelstreibens bei einschlägiger Rückfälligkeit - vor, weshalb insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, führt auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Fremden iSd. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302; VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; EGMR 2.6.2015, K.M./Schweiz, 6009/10, und EGMR 21.7.2020, Veljkovic-Jukic/Schweiz, 59534/14).
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