Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Die Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG 2014 gilt nur für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 im Zusammenhang mit einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 und hat die verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 1 PersFrSchG 1988. Die in § 22a Abs. 4 legcit. normierten Fristen können demgegenüber als einfachgesetzliche Konkretisierung der nach Art. 6 Abs. 2 PersFrSchG 1988 erforderlichen Überprüfung der Notwendigkeit der (weiteren) Anhaltung in "angemessenen Abständen" verstanden werden, wobei die Vorgaben der Rückführungs-RL berücksichtigt wurden (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).
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