Die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 und des § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 (und ebenso des § 11 Abs. 4 Z 2 NAG 2005) erfordern für die Zulässigkeit eines Einreiseverbotes nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung.
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