Nichtstattgebung - Schubhaft - Bei einer auf § 76 Abs. 6 FPG gestützten Anhaltung steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17/18). Der Einwand in der vorliegenden Antragsbegründung, aufgrund der "derzeitigen" weltweiten Flugreisebeschränkungen wäre eine Abschiebung ohnehin nicht möglich, geht daher - jedenfalls in diesem Stadium - ins Leere, zumal die diesbezügliche Annahme des BVwG, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen "binnen weniger Wochen" und mit einer "baldigen" Abschiebung des Revisionswerbers nach Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen, nicht unvertretbar scheint und ihr in der Revision auch nicht konkret entgegen getreten wird. Freilich wird - wie in diesem Zusammenhang anzumerken ist - die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen sein, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. zum insoweit ähnlich strukturierten § 76 Abs. 2 Z 1 FPG VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17).
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