Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Abs. 2 Z 5 dieser Bestimmung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt "Bindungen zum Heimatstaat" die Obdachlosigkeit der Fremden in der ehemaligen Heimat zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0024).
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