Die Fremde hält sich in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005) zu sein, auf. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG 2014 iVm. § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 - eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 hat keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden