Seit 1. Jänner 2014 finden sich im 7. Hauptstück des AsylG 2005 (§§ 54 ff) die Regelungen über "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Unter diese Kategorie fällt zunächst der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK"), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass "dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist". § 56 AsylG 2005 sieht unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vor. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Nach dem Wortlaut der beiden genannten Bestimmungen sind die dort geregelten Aufenthaltstitel jeweils "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" zu erteilen.
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