Der VwGH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der im FrPolG 2005 verwendete Begriff "Asylwerber" im Sinn der in § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 enthaltenen Begriffsbestimmung zu verstehen ist (vgl. etwa VwGH 14.11.2013, 2013/21/0176; 17.10.2013, 2013/21/0121). Demnach beginnt die Stellung eines Fremden als Asylwerber mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz (zum im Asylverfahren festgelegten Unterschied zwischen Antragstellung und Antragseinbringung sh. § 17 AsylG 2005). Für den Verlust der Stellung als Asylwerber stellt § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch dessen rechtskräftigen Abschluss, dessen Einstellung oder dessen Gegenstandslosigkeit ab, wobei nicht differenziert wird, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).
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