Wenn das BVwG das Unterbleiben einer Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 im Zusammenhang mit der nicht erfolgten persönlichen Vorsprache der Revisionswerberin bei der Österreichischen Botschaft sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 geregelte Verpflichtung des BVwG nicht an eine bereits erfolgte persönliche Vorsprache geknüpft ist.
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