Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrPolG 2005; § 36 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Z 1 bis Z 5 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005), gegründet werden.
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