Dass gemäß § 430 Abs. 2 StPO auch die Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB mit Urteil erfolgt (vgl. dazu OGH 19.9.2000, 10 ObS 240/00t), ist für das Verständnis von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht ausschlaggebend.
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