Seit der mit 1. Jänner 2014 durch das FNG 2014 erfolgten Änderung der Rechtslage ist gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Dabei setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus, dass der Betroffene eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
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