Eine Beschwerde des Bruders des Revisionswerbers in seiner eigenen Asylangelegenheit wirkt nicht gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 für den Revisionswerber, weil diese Wirkung im Gesetz nur für "andere Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorgesehen ist. Der VfGH hat zwar § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 298/2019-11, G 117-121/2020-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft, weshalb die Norm auf den vorliegenden Sachverhalt, der kein Anlassfall war, weiterhin anzuwenden ist.
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