Das BVwG hätte auf der Grundlage des Vorbringens im Verfahren, wonach der Bruder (gesetzlicher Vertreter) des minderjährigen Revisionswerbers beim Beratungsgespräch klar gewollt habe, dass für den Revisionswerber eine Beschwerde erhoben werde, in Erwägung ziehen müssen, dass die Beschwerde dem gesetzlichen Vertreter selbst zuzurechnen und sie deshalb als zulässig anzusehen sei. Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation (Wechsel der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Beschwerdefrist, Beratungsgespräch über die Beschwerdeerhebung in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters) und das auf der Hand liegende Interesse des Revisionswerbers an der Erhebung der Beschwerde hätte das BVwG zu derartigen Überlegungen veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 15.5.2003, 2002/01/0062).
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