Das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
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