JudikaturVwGH

Ra 2020/16/0155 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Zur Prüfung der behaupteten Verletzung der in der Revision bezeichneten Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) und das Eigentum (Art. 5 StGG) ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, handelt es sich dabei doch um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, mwN).

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