Die Parteistellung des mit dem Bauwerber nicht identischen Grundeigentümers kann sich auch daraus ergeben, dass die als Folge der erteilten Baubewilligung entstehende Abgabenschuld unmittelbar die Rechtssphäre des Grundeigentümers berührt (vgl. dazu VwGH 26.2.2019, Ro 2016/06/0022; 30.1.2007, 2004/05/0207, jeweils mwN).
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